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Ab 7. Juni gelten weitere Anpassungen zum Stufenplan

Gerd Altmann - Pixabay.com CC0 Creative Commons

Das Land Baden Württemberg hat einen ab heute gültigen Stufenplan zur Pandemiebekämpfung herausgegeben. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte:

Inzidenz über 100 - Bundesnotbremse

  • Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus eine weitere Person. Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus beiden Haushalten werden nicht mitgezählt.
  • Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. Nur medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt. Friseure dürfen mit den Hygieneregeln und Testkonzept geöffnet bleiben.
  • Ausgangbeschränkung von 22 bis 5 Uhr
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen
  • In den Schulen gibt es bei einer Inzidenz über 100 Wechselunterricht. Über 165 gehen die Schulen in den Fernunterricht. Kitas müssen schließen. Notbetreuung ist möglich.

Inzidenz unter 100

Arbeitgeber/-innen, Anbieter/-innen von Dienstleistungen und Schulen dürfen den für Laien zugelassenen Schnelltest beaufsichtigen und dann bescheinigen. Diese Bescheinigungen sind max. 24 Stunden gültig.
Kinder unter 5 Jahre müssen nicht getestet werden.
Bei den Kontaktbeschränkungen zählen vollständig geimpfte und genesene Personen nicht zur Gesamtpersonenzahl und sind von den Coronatests befreit.
Es gilt die Kontaktregel von 2 Haushalten mit maximal 5 Personen. Kinder unter 13 Jahre, geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch für private Feiern.
Kitas sind wieder im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
Grundschulen im Präsenzbetrieb ohne Abstand
Andere Klassenstufen im Präsenzunterricht mit Wechselmodell und Testkonzept.
Theoretische und praktische Ausbildung und Prüfungen sind unter Hygieneauflagen und mit Maske möglich
Körpernahe Dienstleistungen sind erlaubt, wenn alle Beteiligte eine medizinische Maske tragen. Ist dies nicht möglich ist ein tagesaktueller Schnelltest nötig. Bedingung ist eine vorherige Terminbuchung.
Prostitutionsgewerbe bleibt weiterhin geschlossen
Liefer- und Abholdienste der Gastronomie ist weiterhin erlaubt.

Öffnungsschritt 1

Inzidenz ist an 5 Werktagen unter 100

ERGÄNZUNG ab 07. Juni 2021:
Touristische Veranstaltungen im Freien wie Stadt- oder Naturführungen sind mit bis zu 20 Personen möglich.
Ballett- und Tanzschulen dürfe Unterricht im Freien mit bis zu 10 Personen anbieten.
Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 Schüler/-innen möglich.
Sportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauern zulässig.


 

Zusätzlich zum Test- und Hygienekonzept sind wieder möglich:

  • Einzelhandel darf Click&Meet anbieten. 1 Kunde pro 40 qm Ladenfläche ohne Testkonzept. 2 Kunden pro 40qm mit Testkonzept (ohne Voranmeldung)
  • Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien mit bis zu 100 Personen und Voranmeldung
  • VHS und ähnliche Einrichtungen innen bis 10 Personen, außen bis 20 Personen (außer Tanz- und Sportkurse)
  • Mensen, Cafeteria und Betriebskantinen dürfen wieder öffnen mit AHA-Regeln
  • Nachhilfeunterricht, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen bis zu 10 Schüler/-innen (kein Gesangs-, Tanz- oder Blasmusikunterricht)
  • Archive, Büchereien und Bibliotheken dürfen öffnen (1 Person pro 20qm)
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen außen
  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports außen bis 100 Zuschauer/-innen
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne Anmeldung
  • Kulturveranstaltungen (Theater, Opern, Kulturhäuser, Kino…) außen bis zu 100 Personen
  • Zoologische und botanische Gärten 1 Person pro 20 qm
  • Galerien, Gedenkstätten und Museen 1 Person pro 20 qm
  • Freizeiteinrichtungen außen (wie Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih…) bis 20 Personen
  • Außenbereich von Schwimmbäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang 1 Person pro 20 qm
  • Gastronomie (6 bis 21 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5 qm, Tische mit 1,5 m Abstand, außen AHA-Regeln
  • Beherbergungsbetriebe: Gäste ohne Impfnachweis oder Genesenennachweis müssen alle 3 Tage einen negativen Coronatest vorlegen.
  • Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Museumsbahnen u.ä. max. Mit der Hälfte der vollen Besetzung
  • Tierpflege 1 Person pro 20 qm

Öffnungsschritt 2

Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 1 weiter:

ERGÄNZUNG ab 07. Juni 2021:
Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
An Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen können Kurse mit bis zu 20 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.
Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer und in geschlossen Räumen bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich.
Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen oder Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr unter Einhaltung der Hygieneregeln öffnen.
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport unter Einhaltung der Hygieneregeln allgemein gestattet.
Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen innen


  • Musik-, Kunst- und Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen bis 20 Schüler/-innen
  • Gastronomie jetzt Öffnung von 6-22 Uhr möglich
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse 1 Person pro 20 qm
  • Kulturveranstaltungen innen bis 100 Personen, außen 250 Personen
  • Wellnessbereich, Saunen und Schwimmbäder in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste geöffnet, 1 Person pro 20 qm, sonstige für Gruppen bis 10 Personen
  • Schwimmbäder innen und außen 1 Person pro 20 qm
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport innen und außen 1 Person pro 20 qm
  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports mit max. 250 Zuschauer innen und außen
  • Bei Veranstaltungen zur Religionsausübung ist Gesang zulässig

Öffnungsschritt 3

Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 2 weiter:

ERGÄNZUNG ab 07. Juni 2021:
Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.
Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen.


  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 250 Personen
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse 1 Person pro 10 qm
  • Kulturveranstaltungen innen bis 250 Personen, außen 500 Personen
  • Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen 1 Person pro 10 qm
     

Lockerungen bei Inzidenz unter 50

Wenn die Inzidenz 5 Tage unter 50 liegt:

ERGÄNZUNG ab 07. Juni 2021:
Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Neu: Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen. So sind beispielsweise Kindergeburtstage im kleinen Kreis wieder möglich.

Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.


  • Treffen im privaten und öffentlichen Raum mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.
  • Öffnung von Einzelhandel bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 qm 1 Person pro 10 qm, darüber hinausgehende Fläche 1 Person pro 20 qm
  • Archive, Büchereien, Bibliotheken, Zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen ohne Auflagen.

 

Neue Stufe für Stadt- oder Landkreise, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 35 liegt

  • Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.
  • Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
  • Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
  • Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Oper-, und Konzertaufführungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
  • Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
  • Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 750 Besucherinnen und Besucher erlaubt.
  • Änderungen bei der Testpflicht: 
    • Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.
  • Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100).

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