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10 Minuten, die zur Ewigkeit werden

Verhandlung wegen Hausfriedensbruch bei Heckler & Koch
copyright Frank Chudoba

Friedensaktivist Hermann Theisen (54) hatte am 5. Mai 2015 am und angeblich im Firmengelände des Waffenherstellers Heckler & Koch (H&K) in Oberndorf am Neckar Flugblätter verteilt. Darin forderte er Mitarbeiter auf, die für in seinen Augen illegale Exportpraxis aufzuzeigen. In dem DIN-A4 großen blauen Blatt wies er neben den Gründen seiner Aktion auch auf die rechtlichen Folgen, möglicherweise den Arbeitsplatz zu verlieren und der Gefahr einer Strafverfolgung hin. Das Oberndorf Rüstungsunternehmen verwies Ihn mit Hilfe der Polizei des Firmengeländes und stellte zwei Tage später eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch.
Theisen, der sich seit Beginn der Anti-Atomwaffen-Bewegung in den 80er-Jahren für den Frieden und gegen Waffenexporte einsetzt, vertrat sich selber. Seinem Anwalt hatte er das Mandat entzogen. Er sehe sich dem Vorwurf des Hausfriedensbruches für unschuldig. Auch sei das von der Staatsanwaltschaft geforderten Bußgeld zu hoch. Dieses betonte er auch am Ende der knapp 3 1/2-Stunden andauernden Verhandlung. 

Richter Wolfgang Heuer betonte mehrfach, dass es ihm in dieser Verhandlung nur um den Tatbestand des Hausfriedensbruches nach §123 StGB ginge, da er nach Aufforderung eines Wachschutz-Mitarbeiters das Gelände nicht verlassen hätte. Etwa 10 Minuten später, nach Eintreffen der Polizei und der Belehrung, dass das Widersetzen gegen die von Ihnen ausgesprochene Platzsperre eine Festnahme zur Folge hätte, wäre er der Aufforderung widerstandslos nachgekommen. Der Straftatbestand des Hausfriedensbruches wäre jedoch nicht davon abhängig, ob explizit ein Hausverbot erteilt werde. Das unbefugte Verweilen reiche alleine schon aus, sofern eine Strafanzeige - in diesem Falle am 07.05.2015 - gestellt wurde. Dazu verlas er den entsprechenden Gesetzestext.
Die von Theisen wiederholt zitierte Meinungsfreiheit finde laut Heuer im Hausrecht seine Einschränkung. 
Die Eskalation einer Strafanzeige hätte nach Ansicht des Richters vermieden werden können, wenn das Gelände umgehend verlassen worden wäre und die Flugblattverteilung vor den Toren vorgenommen worden wäre. 
Theisen sah sich zu genau dieser Handlung verpflichtet, da die Folgen der Waffenexporte die Öffentlichkeit berühre. Als Sozialarbeiter arbeite er auch mit Personen, die ihre Traumata aus den Kriegen verarbeiten müssen.

Der Richter vertrat schon in einer vorhergegangenen Verhandlung dieses Falles die Auffassung, dass die Verteilung dieser Flugblätter kein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch darstelle. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin eine Klage diesbezüglich zurückgezogen. Diese Entscheidung habe Theisen nicht gereicht und erwirkte eine Fortsetzung des Verfahrens.

Theisen begründete seine Verteilung der Flugblätter damit, dass er auf die illegalen Waffentransporte und Verstoß gegen das Kriegswaffenexportgesetz aufmerksam machen müsse, schließlich würden 95% in Kriegs- und Krisengebieten durch Kleinwaffen getötet. Er bezog sich zudem auf die am 15. Mai 2018 am Amtsgericht Stuttgart bevorstehenden Verhandlungen gegen zwei ehemalige H&K-Geschäftsführer, die sich mit dem Vorwurf des illegalen Waffenhandels beschäftigen werden. Auch störte sich Theisen an den vorangegangenen und aus seiner Sicht „vermurksten Verfahren“.
Auf die Vorwürfe, dass der H&K-Rechtsanwalt ihm in einer separaten Anzeige unbegründet Nötigung vorwerfe, ließ sich der Richter nicht ein. Diese wäre für den aktuellen Vorgang nicht relevant, auch wenn sich für Theisen darin die Art und Weise widerspiegele, wie der H&K-Anwalt mit Anzeigen umgehe.
Dass er der Forderung des Wachschutzes nicht nachkam, begründete Theisen damit, dass schon in anderen Fällen grundlos mit Hausfriedensbruch und Nötigung gedroht wurde, um Aktionen zu unterbinden. Bisher sei er auch deswegen nie angeklagt worden.

Dem ersten Zeugen, ein Mitarbeiter des Werksschutzes wäre Theisen wegen der Verteilung von Flugblättern aufgefallen, habe diesen zwei bis drei mal erfolglos zum Verlassen des Geländes aufgefordert, jedoch selbst kein Hausverbot erteilt. Theisen hätte Gesetzestexte zitiert, die ihm die Verteilung von Flugblättern erlaube. Daraufhin hätte er die Polizei verständigt. 

Für die geladenen Zeugen war es scheinbar nicht einfach, sich an den bereits fast 3 Jahre zurückliegenden Vorfall zu erinnern.

Auch scheint die Definition des Firmengeländes selbst den ehemaligen Leiter der H&K-Rechtsabteilung und Bereichsleiter Werkschutz Hans-Peter Miller, der als zweiter Zeuge aufgerufen wurde und H&K nach Streit im Januar 2016 verlassen hat, schwer zu fallen. Habe er doch den stellvertretenden Revierleiter und jetzigen Polizeihauptkommissar Lehmann mit der Prüfung des Firmengeländes beauftragt. Dieser wiederum konnte sich in der nachfolgenden Zeugenvernehmung an den Vorgang nicht mehr erinnern, stritt aber nicht ab, dass dieses möglich sein kann und er möglicherweise Pläne vom Bauamt eingeholt hätte. Dieser Vorgang wurde allerdings nicht zu den Akten gebracht. Der Gehweg sei öffentlich, eingezäunt sei das Privatgrundstück.

Der Richter verlas dem ehemaligen H&K-Justiziar die von ihm beauftragte Strafanzeige gleich mehrfach, da diese von seinen aktuell getätigten Aussagen gegenüber dem Oberstaatsanwalt getroffenen Aussagen abwich. Er wies nachdrücklich auf die rechtlichen Folgen einer Falschaussage hin.

Der Richter war nach eigenen Worten „fassungslos“, gar „sprachlos“ angesichts der schlechten Vorbereitung und Widersprüche dieses Zeugen. Er sei überrascht, dass ein Bereichsleiter nicht wüsste, wo die Werksgrenze verläuft. Dieses Unwissen bestätigte der Zeuge sogar.
Diese Aussage führten bei drei Zuschauern zum Klatschen, dieses wiederum zu deren Ausschluss aus dem Gerichtssaal.
Kein Verständnis zeigte der Richter, dass ein studierter Jurist bisher keine notwendigen Angaben zur Einschaltung Lehmanns zur Klärung der Grundstücksfrage gemacht hätte. Auch sei nicht aktenkundig, wo das H&K-Grundstück beginnt. 

Nach einer eigens für den Zeugen eingeläuteten Pause von 15 Minuten widerrief der Zeuge seine vorher getroffenen Aussagen, dass die Grundstücksgrenze nicht klar definiert sei und zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellbar war, ob ein Hausfriedensbruch überhaupt vorlag. Diese habe er wohl mit späteren Vorgängen verwechselt. Auch gebe es wohl „Übertragungsfehler“ an den zuständigen Anwalt beim Verfassen der Strafanzeige.
Er bestätigte, dass für die Sicherung des Geländes, am Zaun beginnend, der Werkschutz gemäß einer (schriftlichen) Dienstanweisung zuständig sei und das Hausrecht hätte aussprechen können. Diese Dienstanweisung lag dem Gericht nicht vor, will sich diese zur weiteren Prüfung vorlegen lassen.

Heuer stellte klar, dass die am 7. Mai 2015 erstellte Strafanzeige nach dem jetzigen Sachstand fahrlässige (und strafbare) Falschaussage enthalten würde. Ein Hausverbot wäre nicht - wie in der Strafanzeige angegeben - ausgesprochenen worden, lediglich die Aufforderung, das Gelände zu verlassen.

Der im Mai 2015 von Theisen betretene Parkplatz war zu dem Zeitpunkt frei zugänglich. Dieser wurde erst mit einem später angebrachten Stahltor abgesichert. Schilder an den Zäunen hätten auf das Verbot, das Betriebsgelände zu betreten, hingewiesen.

Doch in dieser Verhandlung geht es allein um die Beurteilung, ob der Tatbestand eines Hausfriedensbruchs gegeben ist. 
Der Richter selbst sehe nach der Verfahrensaufnahme eine Einstellung des Verfahrens ohne Geldbuße vor. Der Beklagte sei nicht vorbestraft, auch sei der Vorfall nur ein geringfügiger Eingriff. Die Staatsanwaltschaft würde der Einstellung zustimmen, jedoch nur gegen Zahlung einer geringen Geldbuße. Die Kosten des Verfahrens müsste dann die Staatskasse tragen. Im Falle einer Weiterverhandlung drohe dem Beklagten dagegen eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruch. Die Kosten des Verfahrens müsste er dann wohl auch tragen.


Die Fortsetzung der Verhandlung wurde auf den 9. April 14 Uhr festgesetzt.


MEINUNG

Die Abgrenzung des Firmengeländes scheint nicht wirklich eindeutig zu sein. Auch irritieren Zeugenaussagen, dass die Verteilung der Flugblätter VOR dem Firmengelände erfolgt sei und die Wege öffentlich seien. Selbst das Gericht fordert letztendlich die Auszüge aus dem Grundbuch an.
Die Einschätzung, was Firmengelände ist, ist jedoch grundlegend für die Entscheidung, ob unbefugt Firmengelände betreten wurde, welches den Tatbestand des Hausfriedensbruchs begründen würde.

Wie weit darf oder muss Widerstand gegen Waffenexporte und Rüstungsgüter gehen? Letztendlich geht es um Menschenleben in zum Teil menschenverachtenden Staaten oder um Unterstützung völkerrechtswidriger Kriege.
Erst im Februar diesen Jahres behandelte das OLG Naumburg ebenfalls den Fall eines Hausfriedensbruch, hier verursacht durch eine Tierschutzorganisation. Hier sei die Verletzung des Hausrechts unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen und die Tat zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen, weil mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden nach den zuvor erzielten Erfahrungen nicht zu rechnen gewesen sei.

H&K hat auf jedem Fall einen Bärendienst erwiesen. Durch die Strafanzeige haben Sie mehr Aufmerksamkeit auf sich gezogen als ihnen lieb ist, egal wie das Urteil nun ausfallen mag.
Doch eins ist schon sicher: die Verhältnismäßigkeit eines 10-minütigen unerlaubten Aufenthalt zu der langjährigen Verfahrensdauer ist schon längst nicht mehr gegeben. 

Ob sich Theisen mit seiner stur wirkenden Haltung gegen die Einstellung des Verfahrens nur unter der Bedingung, dass das Gericht von einer Geldbuße absieht, einen Gefallen tut? Die jahrelangen Schikanen während seiner Friedensaktivitäten werden sicherlich seine Spuren hinterlassen und zu seiner Hartnäckigkeit geführt haben. Die öffentliche Aufmerksamkeit hat er durch dieses Verfahren vermutlich erreicht. 

Der Vorwurf illegaler Waffenlieferungen ist nicht aus der Luft gegriffen. Zahlreichen Medien haben sich mit den Vorfällen, insbesondere mit den Lieferungen nach Mexiko befasst und sind zur gleichen Auffassung gekommen. Der Initiative Aufschrei Waffenhandel um Jürgen Grässlin ist Heckler & Koch schon lange ein Dorn im Auge. Und in nicht einmal zwei Monaten wird sich das Amtsgericht Stuttgart mit dem Fall befassen. Dafür wurden sogar 24 Verhandlungstage angesetzt.

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